Montag, 30. November 2015

VERBOTSVERZICHT IM STRAFRECHT – und die (unterschiedlichen) Folgen

Beispiele: Suizidbeihilfe – Abtreibung 


Der Staat hat grundsätzlich das Recht, bei ethisch schwierigen, auch umstrittenen Konstellationen auf die Durchsetzung seines möglichen Strafanspruchs zu verzichten. Dieser Verzicht kann auch im Wege eines (zeitlich begrenzten) Experiments erfolgen. Allerdings muss sich der Gesetzgeber, wenn er im Strafrecht durch Nichtsanktionierung einen derartigen Verzicht ausspricht, der unterschiedlichen Auswirkungen auf die Menschen bewusst sein. Denn: „Zugleich vertragen weder das soziale Zusammenleben noch die Rechtsordnung Experimentierklauseln auf Gebieten, die ethisch so labil sind, dass jeder bewusste Verzicht auf ein Verbot von vielen Menschen sofort als Erlaubnis, ja Ermunterung verstanden wird und damit sofort die ethischen Urteile selbst verändert“ (Prof. E. Reimer, ZfL 3/2015, S. 67).

Nach langjährigen Diskussionen hat der Bundestag Anfang November 2015 bei der Neu-Regelung der Strafbarkeit der Suizidbeihilfe nur bei bestimmten Konstellationen wie der Beihilfe durch Angehörige auf seinen Strafanspruch bewusst verzichtet. In anderen Fällen, z.B. für die geschäftsmäßige Bereitstellung dieser „Hilfsmaßnahmen“, hat der Gesetzgeber dagegen seinen Strafanspruch in dem neu gefassten Gesetz deutlich verankert. Diese unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt.

Differenzierter zu beurteilen ist m.E. die 1992 beschlossenen Abtreibungsregelung: Der generelle Verzicht auf die Strafbarkeit – trotz fortbestehender Rechtswidrigkeit und zudem noch unabhängig von den handelnden Personen - hat sich, wie von manchen Kritikern vorhergesagt, negativ auf das Unrechtsbewusstsein bzgl. der Tötung menschlichen Lebens ausgewirkt. Das ethische Urteil hat sich verändert. Diese Verminderung des Unrechtsbewusstseins müsste laut Weisung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zu einer Überprüfung der „Experimentierklausel“ führen. Wie und ob der Staat seiner erforderlichen Beobachtungs- bzw. Nachbesserungspflicht nachkommt, hat auf die Bewertung der in Frage stehenden Fälle einen bewusst in Kauf genommenen, leider negativen Einfluss. Bei der Frage der strafrechtlichen Behandlung der Abtreibung kann man diese Auswirkungen gut erkennen. Aus „Angst“ vor einer unerwünschten Diskussion und der daraus folgenden Neuregelung verzichten alle zur Einforderung der rechtlich gebotenen Beobachtung bzw. Neufassung Berechtigten auf die dazu eigentlich notwendigen verfassungsrechtlichen Schritte.

Der ursprünglich als Experiment erlaubte Paradigmenwechsel (Beratung statt Bestrafung) wird so zu einem von einem gesellschaftlichen Konsens getragenen Dauerzustand. Eine signifikante Reduzierung der Abtreibungszahlen ist unter diesen Umständen nicht zu erwarten.
(jwb)